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Aktenzeichen VII 438/19
Datum 13.01.1920
Leitsatz 1. Zur Bedeutung der von der preußischen Eisenbahnverwaltung veröffentlichten Vertragsbedingungen. 2. Ist die Vorschrift in Nr. 17 der Ausführungsbestimmungen zu § 39 der Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (RGBl. 1909 S. 93), nach der die Eisenbahn für das zur Aufbewahrung abgegebene Gepäck nur bis zum Betrage von 100 M haftet, mit § 39 EVO. und § 465 HGB. vereinbar?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464062090031
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