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Aktenzeichen VII 441/19
Datum 16.01.1920
Leitsatz Ist unter dem Übernahmepreise bei Kriegsenteignungen die ganze Entschädigung für die enteigneten Gegenstände mit Einschluß der zur Zeit der Festsetzung entstandenen Zins- und sonstigen Nebenforderungen oder nur die Hauptforderung zu verstehen? Ist der Rechtsweg auch für solche Nebenforderungen ausgeschlossen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640620B0040
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