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Aktenzeichen VII 441/19

Datum 16.01.1920

Leitsatz Ist unter dem Übernahmepreise bei Kriegsenteignungen die ganze Entschädigung für die enteigneten Gegenstände mit Einschluß der zur Zeit der Festsetzung entstandenen Zins- und sonstigen Nebenforderungen oder nur die Hauptforderung zu verstehen? Ist der Rechtsweg auch für solche Nebenforderungen ausgeschlossen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640620B0040

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