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Aktenzeichen VI 390/14

Datum 19.01.1920

Leitsatz 1. Haftung mehrerer Jäger für den Schaden eines angeschossenen Treibers nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Abgrenzung der Anwendung der §§ 286, 287 ZPO. auf die Feststellung der schädigenden Handlung einerseits und der Schadensfolgen anderseits. 3. Kann der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Handlung und dem Schaden schon auf eine hohe Wahrscheinlichkeit hin festgestellt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640620F0058

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