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Aktenzeichen B V 1/19

Datum 04.02.1920

Leitsatz 1. Ist die Vorschrift des § 867 Abs. 2 ZPO. auch dann anzuwenden, wenn der Gläubiger, der die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem einen Grundstücke seines Schuldners erwirkt hat, demnächst wegen derselben Forderung die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek noch auf einem anderen Grundstücke beantragt? 2. Kann dem Antrage des Gläubigers auf Eintragung einer Sicherungshypothek für seine ungeteilte Forderung unbeschränkt stattgegeben werden, wenn ihm für seine nämliche (ungeteilte) Forderung auf einem anderen Grundstücke zuvor bereits eine Vertragshypothek bestellt worden war? 3. Ist gegebenenfalls bei Eintragung der Sicherungshypothek die Mitbelastung der mehreren Grundstücke im Grundbuch erkennbar zu machen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640621F0106

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