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Aktenzeichen VI 368/19

Datum 05.02.1920

Leitsatz 1. Ist die Einhaltung der Ausschlußfristen des § 5 des preuß. Gesetzes, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatze des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens, vom 11. März 1850 von Amts wegen zu beachten? 2. Wann ist das Dasein des Schadens zur Wissenschaft des Geschädigten gelangt? 3. Genügt das im § 4 des Gesetzes vom 11. März 1850 vorgesehene Ansuchen des Beschädigten auf vorläufige Ermittelung und Feststellung des Schadens zur Wahrung der im § 5 für die Anmeldung der Schadensersatzforderung vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464062220118

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