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Aktenzeichen VI 379/19

Datum 01.03.1920

Leitsatz 1. Kann der im § 1 des preußischen Gesetzes, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatze des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens, vom 11. März 1850 vorgesehene Tatbestand auch dann gegeben sein, wenn die Zusammenrottung ausschließlich oder teilweise aus Soldaten bestand? 2. Schließt eine allgemeine Revolution die Haftung der Gemeinde aus? 3. In welchem Umfang ist Schadensersatz zu leisten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640623A0203

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