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Aktenzeichen II 362/19

Datum 12.03.1920

Leitsatz 1. Gilt § 279 BGB. unbeschränkt auch in den Fällen, wo das Unvermögen zur Leistung auf Gründen beruht, welche mit der Eigenart der Zahlungsschuld nichts zu tun haben? 2. Kann sich der Gattungsschuldner auch wenn die Leistung aus der Gattung möglich ist, trotz § 279 BGB. gemäß § 242 darauf berufen, daß ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464063010001

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