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Aktenzeichen V 463/19
Datum 08.05.1920
Leitsatz 1. Enthält die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (RGBl. S. 71) zwingendes Recht? 2. Ist der Scheckbezogene verpflichtet oder doch berechtigt, den Widerruf eines Schecks vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten? Ist eine Vereinbarung betreffs des Widerrufs zulässig, und ist sie zur Bindung des Bezogenen an den Widerruf auch erforderlich?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464063160075
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