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Aktenzeichen V 424/19

Datum 25.05.1920

Leitsatz Ist eine Haftung des Ehemanns gemäß § 463 BGB. auch dann gegeben, wenn die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute das zu der gütergemeinschaftlichen Masse gehörende Grundstück zusammen an einen Dritten verkauft haben, der Ehemann aber die Vorverhandlungen allein geführt und hierbei fälschlich und arglistig das Vorhandensein von Grundstückseigenschaften vorgespiegelt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464063220121

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