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Aktenzeichen III 33/20

Datum 04.06.1920

Leitsatz 1. Bedarf es zur Wirksamkeit eines Beschlusses, durch den die Haftsumme bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht erhöht wird, der Eintragung der Höhe der Haftsumme in das Genossenschaftsregister und ihrer Veröffentlichung? 2. Ist der Konkursverwalter im Konkurs einer solchen Genossenschaft befugt, Ersatz des durch die Unwirksamkeit jenes Beschlusses erwachsenen Schadens von dem für die Amtspflichtverletzung des Registerrichters haftenden Staate zu beanspruchen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464063270136

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