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Aktenzeichen VI 90/20

Datum 20.05.1920

Leitsatz Liegt ein Bescheid im Sinne des § 5 des preuß. Tumultgesetzes vor, wenn die Gemeinde dem Verletzten auf die Anmeldung seiner Schadensersatzforderung eröffnet, sie wolle unter allen Umständen erst das Zustandekommen des neuen, damals der Nationalversammlung vorliegenden Gesetzes abwarten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464063370193

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