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Aktenzeichen VI 179/20

Datum 28.06.1920

Leitsatz 1. Hat § 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 15. November 1915 über die Einfuhr von Butter aus dem Auslande (RAnz. Nr. 271 S. 1) eine selbständige Bedeutung? 2. Kann die Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H. (ZEG.) aus dem Ausland eingeführte Butter auch dann an sich ziehen, wenn diese von dem Einführenden unter Umgehung der ZEG. bereits weiter gegeben worden war? 3. Kann in diesem Falle der Erwerber im ordentlichen Rechtswege gegen die ZEG. auf Schadensersatz klagen, wenn ihm diese nicht den vollen, von ihm bezahlten Einkaufspreis vergütet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464063460236

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