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Aktenzeichen III 199/20
Datum 08.07.1920
Leitsatz Führt die Einzahlung des Mietzinsrückstands, welche der Mieter bei einem Postamte des Erfüllungsorts auf das Postscheckkonto des Vermieters in dessen Einverständnis vornimmt, im Sinne von § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB. Befriedigung herbei?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640634C0257
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