Aktenzeichen VI 192/20
Datum 17.06.1920
Leitsatz 1. Bezieht sich das Reichsunfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 in Art. 1 § 14 auf Staats- und Kommunalbeamte aller Art oder nur auf solche, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind? 2. Werden die für einen verunglückten sächsischen Beamten und seine Hinterbliebenen aus dem Reichshaftpflichtgesetz entstandenen Ansprüche gegenüber dem sächsischen Staate durch das Sächs. Beamtenunfallfürsorgegesetz vom 1. Juli 1902 auch dann beschränkt, wenn der Beamte nicht in einem Betriebe der in 1. bez. Art beschäftigt war?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464063530274
zurück