1. Abmachungen, die in bewußter Abweichung von der in einem Entschuldungsplan nach dem Schuldenregelungsgesetz getroffenen Regelung einem Gläubiger Sondervorteile zubilligen, verstoßen gegen die guten Sitten. 2. § 817 Satz 2 BGB. Die einer gerechten und zweckentsprechenden Güterverteilung dienenden Bereicherungsvorschriften stehen in ganz besonderem Maße unter dem Gebot der Beachtung von Treu und Glauben und des gesunden Volksempfindens. Mit dem Zweck der Entschuldung wäre es unvereinbar, wenn die geschehene Erfüllung eines wegen Sittenverstoßes nichtigen Sonderabkommens die Wirkung haben sollte, daß dem zu Unrecht Bedachten die ihm nicht gebührenden Vorteile belassen würden. Es verbietet genau wie bei der GrundstückspreisVO, der Zweck der Schuldenregelung, Leistungen, die auf Grund nichtigen Sonderabkommens erfolgt sind, beim Empfänger zu belassen. Sie müssen vielmehr dem umgeschuldeten Betriebe im Rahmen des Entschuldungsplans zugute kommen.
Nach § 1 ErbregelVO muß für den Antrag auf gerichtliche Erbregelung eine offensichtliche Abweichung des Erblasserwillens von der gesetzlichen Erbfolgenregelung erheblich sein, und das gesunde Volksempfinden ein solches gerichtliches Eingreifen erheischen. Das wird nur der Fall sein, wenn in Fällen eines besonders schweren Widerspruchs zwischen Gesetz und Willen des Erblassers ein billiger Ausgleich gesucht werden muß. Nur bei besonders gelagerten und die Unbilligkeit sozusagen an der Stirn tragenden Ausnahmefällen kann die Erbregelungsverordnung Anwendung finden, ihre Aufgabe ist aber nicht etwa, formungültigen letztwilligen Verfügungen auf dem Wege des Erbregelungsverfahrens ohne zwingende und schwerwiegende Gründe zum Bestand zu verhelfen.
1. Wenn geprüft werden soll, ob der Fachmann aus dem Anspruch und dem sonstigen Inhalt der Patentschrift ohne erfinderische Überlegung einen erweiterten Erfindungsgedanken entnehmen kann, so dürfen die Erfindungsmerkmale des Anspruchs nicht in einer Weise abgeändert werden, die bereits die Möglichkeit der gedanklichen Verallgemeinerung enthält. 2. Entgegen der Meinung des Berufungsrichters kann bei der Beurteilung der Vorgänge im Erteilungsverfahren kein Gewicht darauf gelegt werden, daß der Beschwerdesenat im Gegensatz zur Anmeldeabteilung nicht darauf bestanden hat, daß in der Patentbeschreibung Erklärungen über den Schutzumfang des Klagepatents abgegeben würden.
Ob die familienrechtlichen Beziehungen durch einen Adoptionsvertrag, den beide Eheleute gleichzeitig schließen, oder durch Einzelverträge, die von den Eheleuten zu verschiedenen Zeiten geschlossen werden, geschaffen werden, ist der Natur der Sache nach gleichgültig. In beiden Fällen entstehen die gleichen Beziehungen des Kindes zu den Wahleltern. Es liegt daher nahe, den Sachverhalt gleich anzusehen, mag ein Vertrag oder mögen ihm zwei Verträge zugrunde liegen.
1. In bloßen Vorfragen kann auch das ordentliche Gericht bei an sich gegebener Zuständigkeit anderer Behörden selbst entscheiden, es sei denn, daß bereits eine bindende Entscheidung der betreffenden Behörde vorliegt oder das Gesetz selbst eine Aussetzungspflicht aufgestellt hat. Ein Aussetzungszwang ist deshalb abzulehnen. 2. § 4 ErbHRV. Auch Aktien einer Zuckerrübenfabrik können Zubehör eines Erbhofes sein.
1. Haftung eines Handelsagenten, der den Verkauf von Schlachtvieh übernommen und dieses in seiner Obhut hat, als Tieraufseher nach § 834 S. 1 BGB. 2. Zu den Anforderungen an einen Entlastungsbeweis nach § 834 S. 2 BGB.
1. Personen, die mit Geistesgebrechen minderen Grades behaftet sind, die nur zu einer beschränkten Entmündigung führen können, behalten, bis diese ausgesprochen worden ist, ihre volle Handlungsfähigkeit. 2. Zum Beweise kann eine jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit nicht verlangt werden, doch muß die Möglichkeit des Gegenteils so ferne liegen, daß praktisch mit ihr nicht gerechnet zu werden braucht. Deshalb kann für die Feststellung des Richters der hohe Grad der Wahrscheinlichkeit genügen, welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der Mittel der Erkenntnis entsteht, wenn er dadurch die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Feststellung erlangt. Diese Überzeugung des Richters muß im Urteil zum Ausdruck kommen, auf sie kommt es entscheidend an.
Das Nachlaßgericht kann nach § 1 der ErbRVO nur dann eingreifen, wenn und soweit die gesetzliche Erbregelung offensichtlich von dem Willen des Erblassers zum Nachteil naher Angehöriger in erheblicher Weise abweicht und das gesunde Volksempfinden es erfordert. Die VO gibt keinen Anhalt für die Richtigkeit der Auffassung, daß der Nachlaßrichter auch dann noch eingreifen könne, wenn die in Übereinstimmung mit dem Willen des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufene Person nach Eintritt des Erbfalls durch Tod wegfällt und mit ihrem eigenen der Nachlaß des Erblassers auf ihre gesetzlichen Erben übergeht.
Die bisher in der Rechtsprechung einhellig vertretene Ansicht, daß es beim Abschluß eines Vertrages über Annahme an Kindes Statt der persönlichen Anwesenheit sämtlicher Vertragsteile in der gerichtlichen oder notarischen Verhandlung bedürfe, kann, besonders mit Rücksicht auf die kriegsbedingte Abwesenheit vieler Beteiligter, nicht aufrecht erhalten werden. Die Vertragsteile können sich in der Abgabe der Willenserklärung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.