Kann in Fällen, wo eine Urkunde im Sinne der Bestimmungen in §§. 387 Ziff. 2. 394 C.P.O. als gemeinschaftlich zu betrachten ist, selbständige Klage auf Vorlegung derselben erhoben werden? Natur der in §. 394 C.P.O. bezeichneten Klage.
Ist eine im Urkundenprozesse erhobene Klage wegen Unterlassung der Beifügung von Urkunden zur Klageschrift nach §. 556 Satz 2 C.P.O. auch dann zurückzuweisen, wenn die dadurch zu beweisende Thatsache als unbestritten oder gerichtskundig keines Beweises bedarf?
Findet §. 23 Ziff. 2 vorletzter Satz des Gerichtsverfassungsgesetzes auch bei Klagen auf Ernährung Anwendung, welche gegen denjenigen erhoben werden, welcher ein außereheliches Kind gemäß Landrechtsatz 334 (Art. 334 Code civil) anerkannt hat?
Kann die Klage des besser berechtigten Gläubigers auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse eines Pfandstückes (§. 710 C.P.O.) bei dem Vollstreckungsgerichte angestellt werden, wenn der Erlös dem Gläubiger, welcher die Pfändung bewirkt hat, ausgezahlt ist?
Ist die Revision gegen ein Berufungsurteil zulässig, durch welches einem in erster Instanz zurückgewiesenen Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Einspruche gegen ein Versäumnisurteil stattgegeben und die Sache zur anderweiten Verhandlung in die erste Instanz zurückverwiesen worden ist?
Wird der Begriff des "unabwendbaren Zufalles" (§. 211 C.P.O.) dadurch ausgeschlossen, daß die Partei, welche die Bewilligung des Armenrechtes für die Berufungsinstanz nachsucht, es unterlassen hat, vorläufig die Berufung einlegen zu lassen?
Sind in badischen Prozessen Anhangssatz 234, §. 30 des badischen Einführungsgesetzes vom 3. März 1879 und die Bestimmungen des Code de commerce revisibel?
Kann gegen die Pfändung einer Forderung die Widerspruchsklage aus §. 690 C.P.O. erhoben werden?
Ist für eine solche Klage das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Pfändungsbeschluß erlassen worden ist, oder jenes in dessen Bezirke dem Drittschuldner der Beschluß zugestellt worden ist?