Nach welchen Vorschriften richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsweges für die auf Grund des preußischen Gesetzes, betr. die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen, vom 18. Juni 1887 zu erhebenden Ansprüche?
Können nach gemeinem Rechte Zahlungen, die zur Tilgung von Spielschulden, insbesondere von Schulden aus Differenzgeschäften, geleistet sind, zurückgefordert werden?
Kann der Schuldner der Klage des Cessionars mit dem Einwande begegnen, die Cession sei nur an Stelle einer Einziehungsvollmacht erteilt, und der Auftrag zur Einziehung erloschen?
Kann die Erfüllung des Judikates auf Zahlung einer Einlage, durch welche das Recht, als Teilhaber in ein kaufmännisches Geschäft einzutreten, erworben werden soll, noch gefordert werden, nachdem der Gläubiger und Inhaber des kaufmännischen Geschäftes in Konkurs verfallen ist?
1. Geht der Redhibitionsanspruch verloren, wenn der Käufer den Kaufgegenstand nach der Dispositionsstellung unter Verschlechterung der Substanz fortbenutzt?
2. Kann mit der actio redhibitoria zugleich ein Schade geltend gemacht werden, den der Käufer in seinen kontraktlichen Beziehungen zu Dritten infolge der Mängel der Ware erlitten hat?
3. Zeitliche Grenze des Wahlrechtes zwischen actio redhibitoria und actio quanti minoris.
Inwieweit hat der Versicherungsnehmer für die an seiner Stelle vom Agenten der Versicherungsgesellschaft bewirkte wahrheitswidrige Beantwortung der im Versicherungsantrage enthaltenen Fragen einzustehen?
1. Kann der Fideikommißbesitzer Servituten an Fideikommißgrundstücken mit für die Fideikommißfolger verbindlicher Kraft bestellen?
2. Wird durch die Bestellung wenigstens für die Dauer seines Fideikommißbesitzes ein dingliches Recht begründet, oder nur die persönliche Verpflichtung, die Ausübung zu gestatten?
1. Natur des aus dem Verlöbnisse entspringenden Forderungsrechtes; ob alternativ, oder zunächst nur auf Eheschließung?
2. Rechtliche Wirkung eines Selbstmordes, durch den die Erfüllung des Anspruches auf Eheschließung unmöglich geworden ist.
3. Verhältnis der Beschränkungen der Verlöbnisfreiheit zu den Bestimmungen über die Voraussetzungen der Eheschließung, insbesondere mit Rücksicht auf § 39 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.