1. Verletzt ein Polizeibeamter durch Bruch der Schweigepflicht die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht?
2. Handelt ein Staatsbeamter in Ausübung der ihm anvertrauten Gewalt, wenn er die ihm obliegende Schweigepflicht verletzt?
Kann der Verkäufer von der Lieferpflicht dadurch frei werden, daß der Marktpreis der gehandelten Ware infolge unvorhersehbarer Ereignisse wie eines Krieges in außerordentlichem Maße gestiegen ist?
Kommt es in der Revisionsinstanz noch darauf an, ob die Voraussetzungen der Verurteilung zu künftiger Zahlung vorgelegen hatten, wenn der Fälligkeitstermin nach Einlegung der Revision eingetreten ist?
Kann rechtswirksam vereinbart werden, daß für Klagen der einen Partei das Schiedsgericht, für Klagen der anderen das Schiedsgericht oder das Staatsgericht zuständig sein soll?
Verstößt die Ankündigung eines Fabrikanten, daß er das Erzeugnis eines anderen Fabrikanten in sehr genauer Nachahmung herstelle, gegen die guten Sitten?
Betrügliche Verleitung zur Beteiligung an einer Gesellschaft m.b.H. Bedeutung des Rechtssatzes, daß die Gesellschaft selber aus diesem Grunde nicht auf Schadensersatz belangt werden kann.
Ausschließung aus einer eingetragenen Genossenschaft. Zuständigkeit des Organs. Worauf hat sich die richterliche Nachprüfung zu erstrecken? Bedarf die Ausschließung der schriftlichen Begründung?
1. Was ist unter einer Strafvollstreckung im Sinne der §§ 1, 2 des Reichsgesetzes, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 345) zu verstehen?
2. Ist insbesondere der nach § 7 des preußischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 (GS. S. 475) eintretende Verlust des Amtes und Gehalts eine Folge der Strafvollstreckung?
3. Steht die Vorschrift des § 48 des preußischen Disziplinargesetzes der Anwendung der §§ 1, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1904, betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (RGBl. S. 321), entgegen, oder gewährt nach § 3 schon die bloße Anordnung der Untersuchungshaft dem Unschuldigen einen Entschädigungsanspruch?
4. Können landesrechtliche Vorschriften, insbesondere diejenigen der Landesdisziplinargesetze zur Auslegung der Reichsgesetze vom 20. Mai 1898 und vom 14. Juli 1904 herangezogen werden?