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Aktenzeichen VI 18/16

Datum 10.04.1916

Leitsatz 1. Was ist unter einer Strafvollstreckung im Sinne der §§ 1, 2 des Reichsgesetzes, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 345) zu verstehen? 2. Ist insbesondere der nach § 7 des preußischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 (GS. S. 475) eintretende Verlust des Amtes und Gehalts eine Folge der Strafvollstreckung? 3. Steht die Vorschrift des § 48 des preußischen Disziplinargesetzes der Anwendung der §§ 1, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1904, betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (RGBl. S. 321), entgegen, oder gewährt nach § 3 schon die bloße Anordnung der Untersuchungshaft dem Unschuldigen einen Entschädigungsanspruch? 4. Können landesrechtliche Vorschriften, insbesondere diejenigen der Landesdisziplinargesetze zur Auslegung der Reichsgesetze vom 20. Mai 1898 und vom 14. Juli 1904 herangezogen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464058310198

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