Ist die Beglaubigung der Abschrift eines im Anwaltsprozesse zuzustellenden Schriftstückes auch dann für formell genügend zu erachten, wenn sie nicht durch den Anwalt, sondern durch den Gerichtsvollzieher bewirkt worden ist?
Kann der Schuldner zur Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechtes durch Geldstrafen oder Haft in Gemäßheit der Vorschriften in §. 774 C.P.O. angehalten werden?
Wird der Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines Urteiles durch die rechtzeitige Einlegung der an sich zulässigen Revision auch dann gehemmt, wenn es an der gesetzlichen Beschwerdesumme fehlt?
Darf ein Gläubiger zur Sicherung oder Befriedigung einer und derselben Forderung gleichzeitig oder nacheinander auf einen und den nämlichen Vermögensgegenstand Arrest erwirken?
1. Ist eine Vorabentscheidung über den Grund der Klage nach §. 276 C.P.O. auch bei Feststellungsklagen statthaft?
2. Ist eine solche durch den vorgängigen Beschluß, die Verhandlung und Entscheidung auf den Grund der Klage zu beschränken, bedingt?
3. Ist sie auch dann vorhanden, wenn das Gericht den Fall des §. 276 a. a. O. mit Unrecht als gegeben erachtet hat?