Haben die §§ 707 bis 709 II 11 preuß. ALR. durch das Kirchengesetz, betr. das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, vom 2. Juli 1898 (GS. S.155) und das Pfarrbesoldungsgesetz für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom 26. Mai 1909 (GS. S. 117) eine Änderung erfahren?
Haben die §§ 707 bis 709 II 11 preuß. ALR. durch das Kirchengesetz, betr. das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, vom 2. Juli 1898 (GS. S.155) und das Pfarrbesoldungsgesetz für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom 26. Mai 1909 (GS. S. 117) eine Änderung erfahren?
Erstreckt sich der Formzwang des § 313 BGB. auch auf die zum Entgelt für die Eigentumsübertragung übernommene Verpflichtung, eine Hypothek unter Gewähr für ihre Güte abzutreten? Zur Unterscheidung von Grund- und Erfüllungsgeschäft.
Inwiefern wird für Geschäftsschulden eines geschäftsunfähigen Einzelkaufmanns durch die Anmeldung zum Handelsregister, daß der Anmeldende als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft eingetreten sei, oder durch eine ähnliche der Öffentlichkeit gegenüber abgegebene Erklärung eine Haftung begründet?
Unter welchen Umständen ist in dem Beschluß eines ärztlichen Standesvereins, wodurch seinen Mitgliedern der berufliche Verkehr mit einem dem Vereine nicht angehörigen Arzte verboten wird, ein Verstoß wider die guten Sitten zu erblicken?