Ist das Aktienbezugsrecht, das einem bei der Gründung der Aktiengesellschaft beteiligten Bankhause im Gesellschaftsvertrag eingeräumt ist, an das Bestehen dieses Bankhauses geknüpft, oder ist es veräußerlich und vererblich?
1. Zum Begriff der Lieferungsverträge im Sinne des § 4 der Bundesratsverordnung, betr. die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915 (RGBl. S. 761).
2. Zur Herausgabepflicht des Bereicherungsbeklagten, wenn ein Lieferungsvertrag zufolge gesetzlicher Bestimmung außer Kraft getreten ist.
3. Zum Eigentumserwerb nach § 930 BGB.
1. Ist, wenn im Urkundenprozeß eine Forderung aus einer Bürgschaft erhoben wird, von dem klagenden Gläubiger nicht nur die Bürgschaftserklärung, sondern auch deren Annahme durch Urkunden zu beweisen?
2. Kann die in § 593 Abs. 2 ZPO. vorgesehene Beifügung der Urkunden zur Klage oder zu einem vorbereitenden Schriftsatze durch ihre Vorlegung im Verhandlungstermin ersetzt werden? Ist die Klage als im Urkundenprozeß unstatthaft wegen Verletzung dieser Vorschrift auch dann abzuweisen, wenn der Beklagte die vorgelegten Urkunden anerkennt?
3. Kann die in erster Instanz anerkannte Echtheit einer Urkunde in der Berufungsinstanz bestritten werden?
Unter welchen Voraussetzungen ist der Schuldner zur Hinterlegung eines Hypothekenbetrags, der außer vom eingetragenen Gläubiger auch von einem anderen in Anspruch genommen wird, auch dann berechtigt, wenn mit Rücksicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs die Zahlung an den eingetragenen Gläubiger den Schuldner auch dem anderen gegenüber befreien würde?