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Aktenzeichen VI 270/19

Datum 17.11.1919

Leitsatz 1. Ist, wenn im Urkundenprozeß eine Forderung aus einer Bürgschaft erhoben wird, von dem klagenden Gläubiger nicht nur die Bürgschaftserklärung, sondern auch deren Annahme durch Urkunden zu beweisen? 2. Kann die in § 593 Abs. 2 ZPO. vorgesehene Beifügung der Urkunden zur Klage oder zu einem vorbereitenden Schriftsatze durch ihre Vorlegung im Verhandlungstermin ersetzt werden? Ist die Klage als im Urkundenprozeß unstatthaft wegen Verletzung dieser Vorschrift auch dann abzuweisen, wenn der Beklagte die vorgelegten Urkunden anerkennt? 3. Kann die in erster Instanz anerkannte Echtheit einer Urkunde in der Berufungsinstanz bestritten werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640612D0162

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