1. Haben der Handlungsreisende und der als solcher tätige Handlungsagent kraft Gesetzes Vollmacht, Verträge fest abzuschließen?
2. Was ist im Sinne des § 85 HGB. unter Kenntnis vom Abschluß zu verstehen?
1. Zum gegenseitigen Verhältnis der Schadensersatzansprüche aus § 325 und § 326 BGB.
2. Zur Frage, wann der Eintritt des Verzugs gemäß § 285 BGB. ausgeschlossen ist.
3. Zum Begriffe der Mahnung.
Gilt die Bestimmung der Versicherungsbedingungen, daß Abtretungen der Versicherungsansprüche zur Rechtswirksamkeit gegenüber der Versicherungsgesellschaft der Anzeige des Verfügungsberechtigten an sie bedürfen, auch für Versicherungsscheine, die auf den Inhaber ausgestellt sind?
1. Kann dem Staate, der gemäß § 12 des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (RGBl. S. 211) auf Ersatz des dem verunglückten Beamten zu zahlenden Ruhegehalts klagt, mit Erfolg eingewendet werden, der Unfall habe die Dienstunfähigkeit nicht herbeigeführt und die Zuruhesetzung sei deshalb nicht gerechtfertigt?
2. Bedarf es für den in dieser Vorschrift vorausgesetzten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Zuruhesetzung des verunglückten Beamten stets der Feststellung des Gerichts, daß der Beamte infolge des Unfalls dienstunfähig geworden ist?