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Aktenzeichen VI 190/18

Datum 14.10.1918

Leitsatz 1. Kann dem Staate, der gemäß § 12 des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (RGBl. S. 211) auf Ersatz des dem verunglückten Beamten zu zahlenden Ruhegehalts klagt, mit Erfolg eingewendet werden, der Unfall habe die Dienstunfähigkeit nicht herbeigeführt und die Zuruhesetzung sei deshalb nicht gerechtfertigt? 2. Bedarf es für den in dieser Vorschrift vorausgesetzten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Zuruhesetzung des verunglückten Beamten stets der Feststellung des Gerichts, daß der Beamte infolge des Unfalls dienstunfähig geworden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E080030

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