Kann bei der offenen Handelsgesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters das Übernahmeverlangen des § 142 HGB. gegenüber dem kraft des Gesellschaftsvertrags an die Stelle des Verstorbenen getretenen Erben auf Verfehlungen des Verstorbenen gestützt werden?
Darf eine Person des öffentlichen Rechts, welche für eine andere Person des öffentlichen Rechts deren öffentlichrechtliche Geschäfte besorgt hat, einen ihr etwa zustehenden Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen im ordentlichen Rechtswege verfolgen?
1. Mängel einer öffentlichen Urkunde. 2. Über die Erfordernisse eines durch Übergabe einer Schrift errichteten öffentlichen Testamentes nach §§ 2238, 2242, 2243 BGB., insbesondere über den Begriff der Mündlichkeit der Erklärung?
Kann, wenn von mehreren Gesellschaftern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur einer in der die Erhöhung des Stammkapitals beschließenden Versammlung der Gesellschafter erscheint, dieser in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer selbständig die auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage übernehmen?
1. Kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, daß die Übernahme des Geschäfts ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven im Falle schwerer Verfehlungen des einen Gesellschafters durch Erklärung des schuldlosen Gesellschafters wirksam werde?
2. Kann der auf Grund des § 142 HGB. eingeleitete Rechtsstreit nach dem Tode des angeblich schuldigen Gesellschafters gegen seine Witwe fortgesetzt werden, wenn diese auf Grund des Gesellschaftsvertrags als Erbin ihres Ehemannes Gesellschafterin geworden ist und sich an den Verfehlungen des Verstorbenen nicht beteiligt hat?