1. Inwieweit ist die Anhaltische Berggesetzgebung revisibel? 2. Ist die in §§ 199, 200 des Anhaltischen Berggesetzes vom 20. April 1906/27. März 1920 geregelte Rohertragssteuer nach § 44 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919/8. April 1922 für zulässig zu erachten?
3a) Ist im Sinne des Art. 153 Abs. 2 RVerf. für den Tatbestand der Enteignung zu erfordern, daß der mit der Überführung des enteigneten Rechts in das Vermögen des durch die Enteignung Begünstigten verbundene wirtschaftliche Vorteil diesem ganz oder teilweise für die Dauer verbleibt?
b) Gilt die Vorschrift des Art. 153 Abs. 2 RVerf. für alle subjektiven Privatrechte einschließlich der Forderungsrechte?
c) Berücksichtigung der Geldentwertung bei Regelung der Entschädigung für ein enteignetes Recht.
d) Begründet eine durch Landesgesetz ohne Entschädigung erfolgende Enteignung einen Entschädigungsanspruch oder ist das Gesetz solchenfalls gemäß Art. 13 RVerf. ungültig?
Ist ein notarieller Kaufvertrag über ein Grundstück deshalb nichtig, weil darin eine vom Käufer zu übernehmende Verpflichtung durch Bezugnahme auf einen notariellen Vertrag bezeichnet ist, die Verpflichtung aber in Wirklichkeit nicht in dem in Bezug genommenen, sondern in einem anderen Vertrage enthalten ist?
Kann sich der ausländische Käufer dem Aufwertungsverlangen des deutschen Verkäufers gegenüber darauf berufen, er habe sich bereits früher den zur Begleichung des Kaufpreises erforderlichen Markbetrag angeschafft?
Zum Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache, namentlich gegenüber einem nachträglich geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Geldentwertungsschadens.
Maßgeblichkeit der statutengemäßen Feststellung des Jahresgewinnes bei einer Aktiengesellschaft zu Gunsten des auf Prozente des Reingewinnes normierten Tantièmeanspruches eines Gesellschaftsbeamten. Verschiedenheit des Begriffes "Reingewinn", je nachdem es sich um den Tantièmeanspruch des Gesellschaftsbeamten oder den Aktionäranspruch auf Dividendenverteilung handelt.