Darf derjenige, welcher eine alte Firma nach Artt. 22. 24 H.G.B. erworben hat, dieselbe nach Erlöschung des Geschäftes, zu dessen Fortführung er die Firma erworben, für ein neues fortführen?
Ist ein Fabrikunternehmer nach §. 107 (jetzt 120) der Reichsgewerbeordnung nur verpflichtet, diejenigen Schutzvorrichtungen in seiner Fabrik zu treffen, welche geeignet sind, einen absoluten Schutz gegen die mit dem Fabrikbetriebe verbundenen Gefahren zu gewähren, oder auch solche Schutzvorrichtungen, welche geeignet sind, diese Gefahren in erheblichem Grade zu vermindern?
Ist der Fabrikunternehmer unbedingt verpflichtet, alle zum Schutze der Arbeiter dienlichen Maßregeln zu treffen bezw. anzuordnen, oder kann unter besonderen Umständen und in gewissen Beziehungen auch dem Arbeiter die Pflicht obliegen, für seinen Schutz selbst zu sorgen?