Wie ist bei einem auf ausländische Währung lautenden, in der Inflationszeit fällig gewordenen Wechsel der Betrag zu berechnen, den der Wechselschuldner in deutschem Gelde zu zahlen hat?
1. Ist die sogenannte Reichsangehörigkeitsklausel, wenn sie sich in einer Fideikommißstiftungsurkunde über ein infolge des Versailler Vertrags an Polen gefallenes Landgut findet, auch auf den Fall zu beziehen, daß der Fideikommißbesitzer gemäß Art. 91 des bezeichneten Vertrags die polnische Staatsangehörigkeit erwirbt?
2. Kann auf Grund von Ansprüchen, die sich nicht gegen den Fideikommißbesitzer als solchen, sondern gegen ihn persönlich richten, an einem zum Fideikommißvermögen gehörigen Gegenstand ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden?
3. Über die Auseinandersetzung zwischen dem Fideikommißfolger und den Erben des letzten Besitzers wegen der Nutzungen des letzten Jahres und der noch vorhandenen Früchte.
Ist ein aus dem abgetretenen Teile eines früher preußischen Kreises nach dem Versailler Vertrag gebildeter polnischer Kreis Rechtsnachfolger des früheren Kreises betreffs des in Preußen verbliebenen Vermögens des letzteren?
Ist ein Kaufvertrag über ein Grundstück, den ein nicht in der Form des § 313 BGB. bevollmächtigter Vertreter geschlossen hat, nichtig oder nur unwirksam? Kann der Vertrag durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden?
Verstößt die Ausführungsbestimmung I Abs. 2 Satz 2 zu § 76 der Eisenbahnverkehrsordnung. wonach die vom Empfänger beantragte unmittelbare Weitersendung des Frachtguts von der Eisenbahn abgelehnt werden kann, gegen den sogenannten Beförderungszwang der Eisenbahn?
1. Bedarf der Vertrag über die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts der Form des § 313 BGB.?
2. Bedarf der Vertrag über die Bestellung eines dinglichen Wiederkaufsrechts zugunsten des Veräußerers eines Rentenguts gemäß Art. 29 Preuß. AG. z. BGB. der Form des § 313 BGB.?
3. Bedarf die Festsetzung des Preises und der näheren Bedingungen für das Wiederkaufsrecht in dem Ansiedlungsvertrage gemäß § 20 Abs. 2 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 der Form des § 313 BGB.?