1. Bleibt der ursprünglich als Bezogener Bezeichnete der Bezogene, wenn an die Stelle im Scheckformular, wo der Name des Bezogenen angegeben ist, durch Stempelaufdruck ein anderer Name gesetzt wird, ohne daß der Name des ursprünglichen Bezogenen durchstrichen oder sonst unkenntlich gemacht wird?
2. Kann ein Scheck mehrere Bezogene enthalten?
Ist die Berufung, wenn der Berufungsantrag innerhalb der Gebührenzahlungsfrist auf einen geringeren Betrag eingeschränkt und statt der erforderten Prozeßgebühr nur eine dem geringeren Betrage entsprechende Gebühr innerhalb der Frist gezahlt wird, in dem eingeschränkten Umfange zulässig?
Genügt die Einlösung des Nachnahmepakets durch den Adressaten in Österreich, um die Haftung der Reichspost auf die Nachnahmesumme zu begründen, oder ist hierzu die Übermittlung dieser Summe an die Reichspost erforderlich?
Ist auf Verlangen des Verkäufers, der aus einem im März 1922 abgeschlossenen Vertrage auf Lieferung verklagt wird und in erster Linie unter Leugnung des Vertragschlusses die Abweisung der Klage beantragt, für den Fall seiner Verurteilung stets zugleich über das Maß der Aufwertung des vertraglich erst einige Zeit nach der Lieferung fälligen Kaufpreises zu entscheiden?
1. Zum Begriff des Defensivzeichens. 2. Bedeutung der durch Zusammenziehung längerer Bezeichnungen entstandenen sog. Buchstabenwörter für die Verwechslungsgefahr.
Kann der Nebenintervenient ein Urteil, das ganz oder auch nur teilweise zuungunsten der von ihm unterstützten Hauptpartei ergangen ist, mit Wirkung gegen diese zustellen?
1. Zur Frage des Verschuldens von Banken, die während der Inflationszeit ausgeloste Wertpapiere, die von ihnen verwaltet wurden, zum Nennwert ohne Vorbehalt eingelöst haben.
2. Was ist unter Erledigung des Rechtsstreits im Sinne des § 82 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 zu verstehen?