Kommt der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft hinsichtlich des § 12 Abs. 2 des Beamten-Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 dieselbe Stellung zu wie dem ehemaligen Unternehmen "Deutsche Reichsbahn" und wie dem Deutschen Reiche?
Kann der Sicherheitszessionar von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH. gegenüber der Klage eines Gesellschaftsgläubigers, der die Stammeinlageforderung gepfändet hat, einwenden, daß er für Einlagen nicht hafte?