1. Kann sich jemand, der die Schuld einer Bank übernimmt, auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 AufwG. berufen, wenn auf ihn selbst die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht zutreffen und die Schuldübernahme vor Inkrafttreten des Aufwertungsgesetzes wirksam geworden ist?
2. Kann die Genehmigung der Schuldübernahme auf einen Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Übernahme dem Gläubiger noch nicht mitgeteilt war?
1. Inwieweit steht dem Anspruch des früheren Gläubigers aus § 17 AufwG. ein vom neuen Gläubiger mit dem Schuldner innerhalb der gesetzlichen Rückwirkungszeit geschlossener Aufwertungsvergleich entgegen?
2. Genügt es im Falle des § 67 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufwG., daß die Aufwertung zugunsten der Teilungsmasse des früheren Gläubigers erfolgt?
Ist eine ausländische Urkunde stempelpflichtig, wenn von einer im Ausland notariell beglaubigten Abschrift der Urkunde in Preußen Gebrauch gemacht wird?
Wem gebührt das Recht zur Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen für Instrumente, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, wenn die urheberrechtlichen Befugnisse veräußert worden sind, bevor dieses Recht durch Gesetz ausdrücklich geregelt worden war?
Zur Frage, ob die Bestellung einer zweiten Höchstbetragshypothek den Gläubiger nur wegen des Mehrbetrags seiner Gesamtforderung oder zugleich bedingt auch wegen des Ausfalls sichert, den er bei der älteren Höchstbetragshypothek erleidet.
Wann beginnt die Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Schlußentschädigung wegen Gewaltschadens nach dem Reichsgesetz zur endgültigen Regelung der Liquidations- und Gewaltschäden (Kriegsschädenschlußgesetz) vom 30. März 1928 (RGBl. I S. 120)?
Kann der Eigentümer eines Felsenhangs als Störer belangt werden, wenn Gestein, das infolge von Verwitterung abbröckelt, auf ein Nachbargrundstück fällt?