Darf eine Feststellung auf die Aussage eines der in §. 358 Nr. 3. 4 C.P.O. bezeichneten Zeugen gegründet werden, wenn derselbe unbeeidigt geblieben ist?
Ist es prozessualisch zulässig, den auf Verurteilung zur Vertragserfüllung gerichteten prinzipalen Klagantrag im Laufe der Verhandlung fallen zu lassen und nur den eventuellen Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Interesse aufrecht zu erhalten, ohne zugleich das Interesse näher zu liquidieren und zu beziffern?
Ist es dem Anwalte gestattet, die von ihm vertretenen Ansprüche seiner Partei auf Thatsachen zu gründen, welche von der Gegenpartei behauptet, von der eigenen Partei aber vor dem Prozeßgerichte bestritten sind?
Welche Grundsätze gelten für die Berechnung, Einziehung und Niederschlagung der Gerichtskosten der Revisionsinstanzen, wenn auf Revision des Beklagten das Berufungsurteil wegen mangelhaften Thatbestandes aufgehoben, die Sache unter Vorbehalt der Entscheidung über den Kostenpunkt für das Endurteil in die Berufungsinstanz zurückverwiesen, gegen das anderweite Berufungsurteil von beiden Streitteilen Revision eingelegt, die Revision des Beklagten zurückgewiesen, auf des Klägers Revision zu dessen Gunsten erkannt ist, und die Kosten des Rechtsstreites dem Beklagten auferlegt sind?
Liegt eine Klagänderung vor, wenn aus barem Darlehn geklagt worden ist und später angegeben wird, die Darlehnsforderung sei durch Novation einer Deliktsobligation entstanden?
1. Ist der Nebenintervenient befugt, selbständig Rechtsmittel einzulegen?
2. Kann der Weg der Nebenintervention gewählt werden, in Fällen wo Hauptintervention statthaft war?
3. Sinn der Bestimmung in §. 64 C.P.O., daß der Nebenintervenient sich nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch setzen dürfe.
1. Berechnung der Revisionssumme bei der nach §. 134 Abs. 1-4 K.O. dem Konkursverwalter gegenüber verlangten Feststellung einer bestrittenen Konkursforderung.
2. Nachträgliche Anerkennung der nach Eröffnung eines Konkurses gegen die §§. 218. 220 C.P.O. fortgesetzten Prozeßführung durch beide Parteien.
3. Widerspruch zwischen der im "Thatbestande" und der in den "Entscheidungsgründen" vorkommenden Darstellung des Sach- und Streitstandes.