1. Ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 C.P.O. n. F. begründet für alle im Tit. 25 des zweiten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Fälle? Ist er begründet für die Klagen aus § 1 des Reichs-Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 und aus § 25 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838?
2. Begriff der unerlaubten Handlung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.
Gehören die Kosten der auf Einstellung der Zwangsvollstreckung lautenden einstweiligen Anordnung zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreites über die Widerspruchsklage?
Darf der Richter eine ihm überreichte, vom Antragsteller selbst schriftlich abgegebene eidesstattliche Versicherung als Mittel zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 C.P.O. berücksichtigen?
Ist die Befugnis einer Prozeßpartei, die Entscheidung eines im Laufe des Rechtsstreites durch eine Veränderung der Umstände herbeigeführten Streites über die Aktivlegitimation des Gegners zu verlangen, dadurch bedingt, daß zuvor eine Aussetzung des Verfahrens erwirkt wird?
Kann zusammen mit der Wechselklage gegen die Ehefrau accessorisch der Anspruch gegen den Ehemann auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Ehefrau im Wechselprozesse geltend gemacht werden?
1. Sind bei Berechnung der Beschwerdesumme im Falle der auf Grund des § 99 Abs. 3 C.P.O. erhobenen Beschwerde nur die Kosten in Ansatz zu bringen, welche bis zur Erledigung der Hauptsache entstanden sind?
2. Ist im Beschwerdeverfahren die Auferlegung eines richterlichen Eides statthaft?
Unter welchen Voraussetzungen können Einwendungen gegen die formale Legalität eines Pfändungsaktes von einem Dritten geltend gemacht werden? Erledigung eines unter dem früheren Rechte beantragten Zwangsversteigerungsverfahrens.
Kann der auf Ungültigkeit der Vollstreckungsklausel gemäß § 768 C.P.O. verklagte Gläubiger auf eine im vorausgegangenen Beschlußverfahren nach § 732 daselbst erlassene ihm günstige Entscheidung die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache stützen?