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Aktenzeichen V 34/20

Datum 16.10.1920

Leitsatz 1. Ist es zur Gültigkeit der in § 16 Nr. 1 ScheckG. vorgesehenen Vorlegungsbescheinigung erforderlich, daß sie innerhalb der Vorlegungsfrist des § 11 ausgestellt wird? 2. Wird die Gültigkeit dieser Bescheinigung dadurch beeinträchtigt, daß das Datum der Ausstellung der Wahrheit nicht entspricht? 3. Muß die Bescheinigung im Falle der Gesamtvertretung einer Gesellschaft von allen Vertretern unterschrieben werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464064280138

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