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Aktenzeichen III 354/20

Datum 18.02.1921

Leitsatz 1. Genügt es im Falle der Gesamtvertretung zur Wirksamkeit eines Vertrags, daß der eine der beiden Gesamtvertreter die Vertragserklärung abgibt und der andere jenem gegenüber seine Genehmigung formlos erklärt? 2. Setzt die Wirksamkeit der Genehmigung voraus, daß dem Genehmigenden der vollständige Inhalt des genehmigten Vertrags bekannt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464065610342

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