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Aktenzeichen II 243/21

Datum 01.11.1921

Leitsatz 1. Hat das Berufungsgericht bei Nachprüfung der Frage, ob durch die vorgenommene Klagänderung die Verteidigung des Beklagten wesentlich erschwert wird, die Sachlage zur Zeit seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen? 2. Kann das Berufungsgericht, welches die Entscheidung des ersten Richters, daß die Klagänderung wegen wesentlicher Erschwerung der Verteidigung des Beklagten nicht zuzulassen sei, mißbilligt, von der in § 539 ZPO. gewährten Befugnis Gebrauch machen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464067260111

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