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Aktenzeichen VI 195/21

Datum 10.11.1921

Leitsatz 1. Gilt die Formvorschrift des § 313 BGB. auch für eine Schuldübernahme, wodurch die Verpflichtung des Verkäufers, das Eigentum an dem verkauften Grundstücke zu übertragen, mitübernommen wird? 2. Über den Umfang der Schadensersatzpflicht bei arglistiger Täuschung. 3. In welchem Umfang haftet bei arglistiger Täuschung des Käufers über Eigenschaften der Kaufsache ein Dritter, der daran neben dem Verkäufer als Mittäter oder Gehilfe teilgenommen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464067320154

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