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Aktenzeichen II 640/21
Datum 03.02.1922
Leitsatz 1. Genügt unter Umständen auch eine durch die Geldentwertung erfolgte erhebliche Verschiebung des Wertverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, um den Einwand der veränderten Umstände zu rechtfertigen? 2. Zur Prüfung der Frage, ob vor Fortfall der Geschäftsgrundlage ein Teil der dem Gläubiger obliegenden Leistung schon bewirkt war. 3. Verpflichtung des Schuldners, der sich wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage vom Vertrage lossagen will, zuvor dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, den Vertrag mit entsprechender Erhöhung der Gegenleistung aufrechtzuerhalten.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464067620328
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