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Aktenzeichen I 247/21

Datum 01.02.1921

Leitsatz 1. Liegt im Sinne von § 592 ZPO. ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, vor, wenn a) ein Anspruch auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme, oder b) ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme an den Gläubiger und den Pfandgläubiger gemeinschaftlich erhoben wird? 2. Kann dem Erfordernis des § 593 Abs. 2 ZPO. auch durch Vorlegung der Urkunden in der mündlichen Verhandlung genügt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640680B0034

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