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Aktenzeichen I 312/21
Datum 25.02.1922
Leitsatz 1. Besteht die Pflicht zur Übersendung des Stückeverzeichnisses (§ 3 des Depotgesetzes) auch dann, wenn nicht eine eigentliche Einkaufskommission, sondern ein ähnliches Rechtsverhältnis vorliegt? 2. Kann die im § 4 des Depotgesetzes bestimmte dreitägige Nachholungsfrist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses vom Kommittenten verlängert werden? 3. Erfordernisse des Verzichts auf das Stückeverzeichnis.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464068240119
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