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Aktenzeichen V 462/21
Datum 10.05.1922
Leitsatz Unrichtigkeit des Grundbuchs, wenn unter der Herrschaft des Preuß. Allg. Landrechts ein Vorkaufsrecht als subjektiv-dingliches eingetragen, nach dem zugrundeliegenden Vertrag aber nur als persönliches bestellt worden ist. Geht auf denjenigen, der unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs das nach diesem Grundbuchinhalt berechtigte Grundstück gutgläubig erwirbt, das Vorkaufsrecht über?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464068600316
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