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Aktenzeichen II 654/21

Datum 20.10.1922

Leitsatz 1. Hat der Inhaber von Genußscheinen oder solchen Rechten, welche durch Genußscheine verbrieft zu werden pflegen, Einfluß auf die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft? Kann er insbesondere die Gesellschaft wegen fahrlässiger Verletzung seiner Rechte durch die Geschäftsführung verantwortlich machen? 2. Ist, wenn der erste Richter nach dem Hauptantrag erkannt hat, das Berufungsgericht aber ihn abweist, das letztere verpflichtet, auch über den Hilfsantrag Entscheidung zu treffen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464069450236

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