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Aktenzeichen II 865/21

Datum 21.11.1922

Leitsatz 1. Beschränkt sich der auf die Förderung der Berufsinteressen der Mitglieder gerichtete Zweck eines Anwaltsvereins auf die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder oder erstreckt sich sein Zweck auf die Pflege der allgemeinen Berufspflicht der Rechtsanwaltschaft, dem rechtsuchenden Publikum zur Seite zu stehen? 2. Ist der Anwaltsverein nach § 13 UWG. zur Klage gegen einen Volksanwalt auf Unterlassung der Benutzung eines unrichtigen Zusatzes auch dann befugt, wenn der Verklagte den Mitgliedern des Anwaltsvereins keinen Wettbewerb bereitet, sondern nur irreführend auf das rechtsuchende Publikum wirkt bezüglich der Bewertung seiner Persönlichkeit im Vergleich zu anderen Volksanwälten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464069750378

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