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Aktenzeichen V 802/22

Datum 28.11.1923

Leitsatz 1. Erfordert § 313 BGB. auch die Beurkundung von bereits vor der Aufnahme der notariellen Urkunde erfüllten Gegenleistungen des Käufers? 2. Einrede der allgemeinen Arglist gegenüber der Berufung auf die Richtigkeit von Verträgen. Culpa in contrahendo. Kann sich derjenige auf die Richtigkeit berufen, welcher sie, wenn auch nicht arglistigerweise, dadurch herbeigeführt hat, daß er den anderen Teil in den Irrtum versetzte, die Beobachtung der Form sei nicht erforderlich? 3. Wird die Einrede der allgemeinen Arglist dadurch ausgeschlossen, daß derjenige, welcher sie erhebt, sich an dem durch zu niedrige Angabe des Kaufpreises verübten Steuerbetrug beteiligt hat? 4. Kann sie dazu führen, daß derjenige, dem sie entgegengesetzt wird, zur Erfüllung des nichtigen Vertrags verurteilt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406B660357

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