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Aktenzeichen VI B 14/24

Datum 04.11.1924

Leitsatz Genügt es, wenn der Gerichtsschreiber dem Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers die Verfügung des Vorsitzenden, welche die Frist für den Nachweis der Zahlung der Prozeßgebühr bestimmt, inhaltlich mitteilt und diese Mitteilung förmlich zustellen läßt, oder muß die Verfügung selbst in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift dem Prozeßbevollmächtigten ausgehändigt und muß dieser Vorgang beurkundet werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406D260132

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