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Aktenzeichen V 369/83
Datum 08.03.1884
Leitsatz Wird durch Vollziehung des Arrestbefehles mittels Pfändung dem Arrestkläger Pfandrecht dann nicht erworben, wenn der nicht verkündete Arrestbefehl wohl dem Arrestbeklagten, aber nicht dem Arrestkläger zugestellt, diesem vielmehr einfach ausgereicht ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400B6A0402
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