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Aktenzeichen I 363/83

Datum 14.11.1883

Leitsatz Ist derjenige, welcher aus einem zu seinen Gunsten ergangenen, vorläufig vollstreckbaren Urteile die Zwangsvollstreckung betrieben hat, im Falle endgültiger Beseitigung des Urteiles durch eine entgegengesetzte Entscheidung in höherer Instanz ohne Rücksicht auf ein ihm zur Last fallendes Verschulden dem Gegner zum Ersatze des ihm durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Schadens verpflichtet? Ist solche Ersatzpflicht nach materiellen Grundsätzen des gemeinen Rechtes begründet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400B6F0415

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