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Aktenzeichen IV 23/84
Datum 01.05.1884
Leitsatz Findet der §. 10 C.P.O. auch Anwendung, 1) wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Landgerichtes erhoben ist, 2) auf die Fälle, in welchen das Gesetz die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für zuständig erklärt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400B750432
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