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Aktenzeichen IV 495/24
Datum 23.02.1925
Leitsatz 1. Kann ein Ehescheidungsurteil, nach dessen Erlassung beide Parteien auf das Recht der Berufung verzichtet haben, von einer Partei im Wege der Berufung mit der Begründung angefochten werden, daß sie während des ganzen Rechtsstreits und deshalb auch zur Zeit der Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßunfähig gewesen sei? 2. Kann der gesetzliche Vertreter, wenn er in einen zunächst von der prozeßunfähigen Partei selbst geführten Rechtsstreit eintritt, von seiner Genehmigung der bisherigen Prozeßführung eine einzelne Prozeßhandlung ausnehmen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406E2F0228
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